Unsere Satzung

Satzung der Sortfreunde Uerdingen 1992 e.V.

5. Ausgabe, gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom Oktober 2013

§ 1 Name und Anschrift

Der Verein führt den Namen Sportfreunde Uerdingen 1992. Das Gründungsdatum ist der 01.06.1992.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

Der Verein mit Sitz auf der Niederstraße 78 in 47829 Krefeld-Uerdingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität die Pflege des Fußballsportes. Er ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und rassisch, politisch und konfessionell ungebunden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat durch die Beitrittserklärung schriftlich zu erfolgen.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages ist nur auf einer Mitgliederversammlung durch Abstimmung und einer hierbei zu erzielenden 2/3 Mehrheit möglich.

Der Eintritt als aktives Mitglied in den Verein beginnt nach Absprache mit einem Vorstandsmitglied, tritt aber erst nach einem dreimonatigen Probetraining in Kraft.
Sollte in dieser Zeit eine Mitgliederversammlung stattfinden, so ist der Bewerber nicht stimmberechtigt. Nach dem Probetraining stimmen die Mitglieder über eine Aufnahme ab. Dabei muss eine einfache Mehrheit erreicht werden.

Die gesamte Stärke der aktiven Mitglieder (Fußballmannschaft) sollte 20 Mitglieder nicht überschreiten.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
c) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
d) wenn Beiträge oder andere Verpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mahnung erfolgt ist,
e) wegen vereinsschädigendem Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 1 der Satzung.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom 18. Lebensjahr an das aktive Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Ehrenmitglieder können laut Vorstandsbeschluss von der Beitragszahlung freigestellt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Organisator,
dem 1. Kassierer.

Dieser vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von Ihnen sind gemeinsam zeichnungs- und vertretungsberechtigt.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

der 2. Kassierer,
der Trainer,
der Zeugwart,
der Schriftführer.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Sollte sich bei einer Vorstandsversammlung eine Stimmengleichheit ergeben, so gibt die Stimme des Vorstandsmitgliedes den Ausschlag, das die Versammlung leitet.

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§6 Wahlen

Wahl des Vorstandes:

Der Vorstand wird auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt, Enthaltungen bleiben außer Betracht. Der gewählte Vorstand muss mündlich die Wahl annehmen. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat immer vor der Wahl anderer Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

Für die Wahl des Trainers wird Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das aktive Stimmrecht zugesprochen.

Die Wahlen des 1. Vorsitzenden,
1. Kassierers,
Organisators,
Trainers,
Zeugwarts

erfolgen in ungeraden Kalenderjahren.

Die Wahlen des 2. Vorsitzenden,
2. Kassierers,
Schriftführers

erfolgen in den geraden Kalenderjahren.

Wahl der Kassenprüfer:

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine einmalige durchgehende Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Vereinskasse mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Die Prüfungsvermerke sind in das Kassenbuch einzutragen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.

Tagesordnungspunkte entstehen durch Anträge der Mitglieder, anstehende Wahlen und sonstige Anliegen des Vorstandes, welche in der Mitgliederversammlung besprochen oder beschlossen werden sollen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstand vorliegen und begründet sein.

Jedwede Versammlungsprotokolle sind vom Schriftführer zu führen. Die erstellten Protokolle sind vom 1.Vorsitzenden zu prüfen und gemeinsam mit dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Mitgliederversammlung obliegt zur Entgegennahme die Entlastung des gesamten Vorstandes.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Jede ordnungsgemäße anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 8 Vereinskasse

Die Vereinskasse wird von den Kassierern geführt. Die Entlastung der Kassierer und der Kassenprüfer ist geregelt in § 7 („Entlastung des Vorstandes“).

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf Antrag und mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz. Dieses hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 11 Besonderheiten

1.) Bei vereinsschädigendem Verhalten (wiederholter Streit in der Mannschaft o.ä.) empfiehlt der Vorstand disziplinarische Maßnahmen, z.B. Strafgelder oder Ausschluss. Die Mitglieder entscheiden auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung nach eingehender Diskussion über die Maßnahme per Abstimmung und 2/3 Mehrheit.

2.) Bei Krankenhausaufenthalt, Hochzeit o.ä. eines Mitgliedes überbringt der Verein eine Aufwartung. Die Kosten, die hierfür entstehen, sollten den Betrag von 15,- € nicht überschreiten. Den Betrag trägt die Vereinskasse; bei Ausnahmen erfolgt eine Sonderumlage.

§ 12 Vereinstouren, Clubabende

Auf Mitgliederversammlungen kann über die Möglichkeit einer Vereinstour oder eines Clubabends gesprochen werden. Die Teilnahme ist stets auf freiwilliger Basis.

§ 13 Schlussbestimmung und Anerkennung der Satzung

Für Angelegenheiten, die im Einzelnen nicht durch diese Satzung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der §§ 21 – 79 BGB sinngemäß.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom xx. Oktober 2013 verabschiedet. Sie ist somit für jedes Mitglied bindend. Die Satzung wird vom Vorstand unterzeichnet. Das Original wird in den Vereinsakten hinterlegt. Die Kopien werden jedem Mitglied vorgelegt.

gez.
Der Vorstand
Krefeld, den xx. Oktober 2013

Für den Vorstand:

Christian Bink Bastian Schepers
1. Vorsitzender Organisator